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   OLG Stuttgart, 15.10.2019 - 6 U 201/18   

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OLG Stuttgart, 15.10.2019 - 6 U 201/18 (https://dejure.org/2019,60505)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 15.10.2019 - 6 U 201/18 (https://dejure.org/2019,60505)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 15. Oktober 2019 - 6 U 201/18 (https://dejure.org/2019,60505)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 356b Abs 1 BGB, § 492 Abs 2 BGB, Art 247 § 6 Abs 1 Nr 5 BGBEG, Art 247 § 6 Abs 2 S 2 BGBEG
    Verbraucherdarlehensvertrag zur Fahrzeugfinanzierung: Wirksamkeit einer Widerrufsinformation

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (14)

  • OLG Stuttgart, 28.05.2019 - 6 U 78/18

    Altvertrag über ein Verbraucherdarlehen: Wirksamkeit der Widerrufsinformation

    Auszug aus OLG Stuttgart, 15.10.2019 - 6 U 201/18
    Soweit die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu § 355 Abs. 2 S. 3 BGB in der bis zum 12.06.2014 geltenden Fassung ergangen ist, entspricht der Wortlaut von § 356b Abs. 1 BGB in der hier einschlägigen Fassung dem Wortlaut des § 355 Abs. 2 S. 3 BGB in seiner der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zugrundeliegenden Fassung, so dass kein Anlass besteht, die Frage vorliegend anders zu behandeln (Senat, Urteil vom 28.05.2019 - 6 U 78/18 -, Rn. 43, juris).

    Eine ansonsten ordnungsgemäße Widerrufsinformation in einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag wird nicht dadurch unrichtig oder undeutlich, dass in einbezogenen AGB zum Vertrag möglicherweise AGB-rechtlich unwirksame Klauseln über ein Aufrechnungsverbot oder die Beschränkung von Zurückbehaltungsrechten des Darlehensnehmers enthalten sind (BGH, Beschluss vom 09.04.2019 - XI ZR 511/18 -, juris; Senat, Urteil vom 28.05.2019 - 6 U 78/18 -, Rn. 46ff., juris, mit Verweis auf BGH, Urteil vom 10.10.2017 - XI ZR 443/16 -, Rn. 25, juris).

    Diese Sicht entspricht dem gesetzlichen Konzept, wonach der Verbund nicht grundsätzlich etwas an der rechtlichen Selbständigkeit von Finanzierungs- und finanziertem Geschäft ändert, sondern gemäß § 358 Abs. 4 S. 5 BGB lediglich im Rahmen der Rückabwicklung der Darlehensgeber in die Position des Unternehmers des finanzierten Geschäfts eintritt (vgl. Senat, Urteil vom 28.05.2019 - 6 U 78/18 -, Rn. 51f., juris).

    Irgendein Irreführungspotential ist insoweit nicht erkennbar, der Verbraucher wird vielmehr klar und verständlich informiert (vgl. schon ausführlich Senat, Urteil vom 28.05.2019 - 6 U 78/18 -, Rn. 56ff., juris).

    Auch wenn dort nicht explizit auf das Bestehen dieses Rechts an sich hingewiesen wird (etwa in Aufnahme des Gesetzeswortlautes des § 500 Abs. 2 BGB), lässt sich der Klausel doch entnehmen, dass dem Darlehensnehmer ein solches Recht zusteht: Indem in der Klausel die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung für den Fall der vorzeitigen Rückzahlung erläutert wird, wird für den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, auf den abzustellen ist, zugleich - klar und verständlich - deutlich, dass ihm ein solches Recht zusteht (vgl. Senat, Urteil vom 28.05.2019 - 6 U 78/18 -, Rn. 64f., juris).

    Entgegen der Auffassung des Klägers sind schon gar keine Informationen zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung eines - wie hier - befristeten Darlehensvertrages erforderlich, um dem Pflichtangabenerfordernis des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB zu genügen (vgl. ausführlich Senat, Urteil vom 28.05.2019 - 6 U 78/18 -, Rn. 72ff., juris).

    Selbst bei unterstellt fehlerhaften Angaben zur Methode der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung besteht nach dem gesetzlichen System die Sanktion nicht darin, dass die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt wird; vielmehr gilt insoweit (nur) § 502 Abs. 2 BGB, wonach bei unzutreffenden Angaben in diesem Punkt (nur) kein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung besteht (vgl. Senat, Urteil vom 28.05.2019 - 6 U 78/18 -, Rn. 69ff., juris).

  • OLG Stuttgart, 30.07.2019 - 6 U 210/18

    Ordnungsgemäße Widerrufsinformation bei Verweis auf Darlehensbedingungen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 15.10.2019 - 6 U 201/18
    Vor diesem Hintergrund konnte für eine verständige und aufmerksame Vertragspartei kein Zweifel daran bestehen, dass auch die Seiten 2 bis 8 Vertragsinhalt werden und sich die geleisteten Unterschriften auch auf diese Seiten beziehen sollten (vgl. Senat, Urteil vom 30.07.2019 - 6 U 210/18 -, Rn. 40ff., juris).

    Der Darlehensgeber muss nicht genauer als der Gesetzgeber formulieren (BGH, Beschluss vom 19.03.2019 - XI ZR 44/18 -, Rn. 15, juris Senat, Urteil vom 30.07.2019 - 6 U 210/18 -, Rn. 46 - 48, juris).

    Dies ergibt sich systematisch auch daraus, dass die Pflichtangabe einer zentralen Rechtsfolge der vorzeitigen Rückzahlung, nämlich der Vorfälligkeitsentschädigung, gesondert geregelt ist, nämlich in Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB (Senat, Urteil vom 30.07.2019 - 6 U 210/18 -, Rn. 61 - 63, juris).

    Soweit das OLG Frankfurt mit Urteil vom 11.04.2017 - 25 U 110/16 -, Rn. 33, juris, ausführt, unter Bezugnahme auf die Entscheidung des EuGH a.a.O. ausführt, dass der Kreditvertrag zur Wahrung des Verständlichkeitsgebots einen klaren und prägnanten Verweis auf die "einschlägigen spezifischen Abschnitte" in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kreditgebers enthalten müsse und damit dem Verbraucher ermöglichen müsse, genau zu erkennen, an welcher Stelle die einzelnen Elemente der zwingenden Angaben zu finden seien, die nicht im Kreditvertrag aufgeführt sind, lässt sich dies der Entscheidung des EuGH nicht entnehmen (vgl. Senat, Urteil vom 04.06.2019 - 6 U 137/18 -, Rn. 54, juris; Urteil vom 30.07.2019 - 6 U 210/18 -, Rn. 66, juris).

  • OLG Stuttgart, 04.06.2019 - 6 U 137/18

    Verbraucherdarlehen: Bezugnahme auf Gesetz in der Widerrufsinformation;

    Auszug aus OLG Stuttgart, 15.10.2019 - 6 U 201/18
    Soweit das OLG Frankfurt mit Urteil vom 11.04.2017 - 25 U 110/16 -, Rn. 33, juris, ausführt, unter Bezugnahme auf die Entscheidung des EuGH a.a.O. ausführt, dass der Kreditvertrag zur Wahrung des Verständlichkeitsgebots einen klaren und prägnanten Verweis auf die "einschlägigen spezifischen Abschnitte" in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kreditgebers enthalten müsse und damit dem Verbraucher ermöglichen müsse, genau zu erkennen, an welcher Stelle die einzelnen Elemente der zwingenden Angaben zu finden seien, die nicht im Kreditvertrag aufgeführt sind, lässt sich dies der Entscheidung des EuGH nicht entnehmen (vgl. Senat, Urteil vom 04.06.2019 - 6 U 137/18 -, Rn. 54, juris; Urteil vom 30.07.2019 - 6 U 210/18 -, Rn. 66, juris).

    Diese sind ohne Hilfsmittel ausreichend lesbar (vgl. Senat, Urteil vom 04.06.2019 - 6 U 137/18 -, Rn. 29, juris, unter Verweis auf BGH, Urteil vom 22.05.2012 - II ZR 2/11 -, Rn. 11, juris).

  • BGH, 04.07.2017 - XI ZR 741/16

    Altvertrag über ein Verbraucherdarlehen: Zulässigkeit einer Feststellungsklage im

    Auszug aus OLG Stuttgart, 15.10.2019 - 6 U 201/18
    Der Darlehensgeber darf daher diese in der Bundesrepublik Deutschland für Bankkredite übliche Methode anwenden (BGH, Urteil vom 04.07.2017 - XI ZR 741/16 -, Rn. 23, juris; Senat, Urteil vom 18.12.2018 - 6 U 142/16 -, Rn. 21, juris).

    Vorliegend wird für den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, auf den abzustellen ist (BGH, Urteil vom 04.07.2017 - XI ZR 741/16 -, Rn. 27, juris), aus der Zusammenschau der in der Widerrufsinformation gegebenen Hinweise und der Formulierung in Ziffer IX. 5 der Darlehensbedingungen ohne Weiteres deutlich, dass der Beklagten nach Widerruf von Gesetzes wegen ein Anspruch auf den vereinbarten Sollzins in Höhe des in der Widerrufsinformation genannten Tageszinses zustehen würde - das ergibt sich aus der Widerrufsinformation -, dass die Beklagte diesen Anspruch jedoch nicht geltend machen werde - das ergibt sich aus Ziffer IX. 5. der Darlehensbedingungen -, er daher im Ergebnis keinen Zins zu zahlen habe.

  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

    Auszug aus OLG Stuttgart, 15.10.2019 - 6 U 201/18
    Der Rechtsstreit wirft keine Fragen auf, bei denen vernünftige Zweifel an der richtigen Anwendung von Unionsrecht bestünden (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - 283/81 -, Rn. 16, juris; Urteil vom 15. September 2005 - C-4955/03 -, Rn. 33, juris).
  • EuGH, 09.11.2016 - C-42/15

    Unterlässt es ein Kreditgeber eines Verbraucherkredits, bestimmte wesentliche

    Auszug aus OLG Stuttgart, 15.10.2019 - 6 U 201/18
    Der EuGH hat mit Urteil vom 09.11.2016, C-42/15, juris, ausgeführt, dass nicht notwendigerweise alle in Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48 genannten Elemente in einem einzigen Dokument enthalten sein müssen.
  • OLG Frankfurt, 11.04.2017 - 25 U 110/16

    Darlehensvertrag: Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung außerhalb der

    Auszug aus OLG Stuttgart, 15.10.2019 - 6 U 201/18
    Soweit das OLG Frankfurt mit Urteil vom 11.04.2017 - 25 U 110/16 -, Rn. 33, juris, ausführt, unter Bezugnahme auf die Entscheidung des EuGH a.a.O. ausführt, dass der Kreditvertrag zur Wahrung des Verständlichkeitsgebots einen klaren und prägnanten Verweis auf die "einschlägigen spezifischen Abschnitte" in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kreditgebers enthalten müsse und damit dem Verbraucher ermöglichen müsse, genau zu erkennen, an welcher Stelle die einzelnen Elemente der zwingenden Angaben zu finden seien, die nicht im Kreditvertrag aufgeführt sind, lässt sich dies der Entscheidung des EuGH nicht entnehmen (vgl. Senat, Urteil vom 04.06.2019 - 6 U 137/18 -, Rn. 54, juris; Urteil vom 30.07.2019 - 6 U 210/18 -, Rn. 66, juris).
  • BGH, 22.05.2012 - II ZR 2/11

    Gesellschaft bürgerlichen Rechts: Voraussetzungen für eine außerordentliche

    Auszug aus OLG Stuttgart, 15.10.2019 - 6 U 201/18
    Diese sind ohne Hilfsmittel ausreichend lesbar (vgl. Senat, Urteil vom 04.06.2019 - 6 U 137/18 -, Rn. 29, juris, unter Verweis auf BGH, Urteil vom 22.05.2012 - II ZR 2/11 -, Rn. 11, juris).
  • BGH, 17.04.2018 - XI ZR 446/16

    Auskunftsanspruch des Darlehensnehmers über die von der Bank konkret gezogenen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 15.10.2019 - 6 U 201/18
    Dass sonst Pflichtangaben fehlen würden oder ungenügend wären, ist nicht behauptet (vgl. zur Erforderlichkeit BGH, Urteil vom 17.04.2018 - XI ZR 446/16 -, Rn. 21, juris).
  • BGH, 27.02.2018 - XI ZR 160/17

    Vorliegen eines Vertragsschlusses "unter ausschließlicher Verwendung von

    Auszug aus OLG Stuttgart, 15.10.2019 - 6 U 201/18
    Dass gerade das dem Verbraucher überlassene Exemplar seine Unterschrift trägt, ist dazu nicht erforderlich (BGH, Urteil vom 27.02.2018 - XI ZR 160/17 -, Rn. 30, juris).
  • BGH, 10.10.2017 - XI ZR 443/16

    Altvertrag über ein Verbraucherdarlehen: Wirksamkeit einer formal und inhaltlich

  • BGH, 19.03.2019 - XI ZR 44/18

    Wirksamkeit des Widerrufs mehrerer auf den Abschluss eines

  • BGH, 18.06.2013 - X ZR 103/11

    Anforderungen an die Zuerkennung des Miterfinderstatus i.R. eines internationalen

  • BGH, 09.04.2019 - XI ZR 511/18

    Widerrufsbelehrung mit einem inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz

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